BRAO, § 4, 6 II; EuRAG §§ 16 ff.; EigPrüfVO §§ 5, 6

Voraussetzungen für die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur deutschen Rechtsanwaltschaft

AnwGH Naumburg, Beschl. v. 19.05.2006 – 1 AnwGH 14/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 3725 ff. 1.
Die Frage, ob einem europäischen Rechtsanwalt im Rahmen der vorgeschriebenen Eignungsprüfung Prüfungsleistungen erlassen werden, fällt nicht in die Entscheidungskompetenz der Rechtsanwaltskammer, sondern in diejenige des Prüfungsamts für die Zweite Juristische Staatsprüfung. Das gilt auch für die Entscheidung über den Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen, das heißt die Erteilung eines Negativattestes.

2.
Mit den §§ 16 ff. EuRAG und der EigPrüfVO hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ein europäischer Rechtsanwalt kann deshalb aus dieser Richtlinie keinen unmittelbaren europarechtlichen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft herleiten.

3.
Ob die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt, bleibt offen; die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 20.10.2007 erfolgen.

4.
Für den Nachweis einer überwiegenden Berufsausbildung in der EU reicht die Vorlage der Urkunde über die Zulassung als englischer Solicitor nicht aus. Auch ein Universitätsstudium in der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür nur dann zu berücksichtigen, wenn die im Ausland erworbene Berufszugangsqualifikation als Rechtsanwalt wesentlich auf diesem Studium beruht.

5.
Der Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung gem. § 5 EigPrüfVO ist europarechtlich nicht allein deshalb geboten, weil der europäische Rechtsanwalt das Erste Juristische Staatsexamen in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat.

6.
Dass die unmittelbare Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft von der Ablegung einer Eignungsprüfung nach §§ 16 ff. EuRAG abhängig gemacht wird, verstößt auch nicht gegen die in Art. 43 EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit.


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