ZPO a. F. § 115 Abs. 3 ZPO
Einsatz eine Kapitallebensversicherung
BAG, Beschl. v. 05.05.2006 – 3 AZB 62/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 359
Der Rückkaufwert einer auf den Heiratsfall der Tochter des Bedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.4