StGB §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1
Drohung gegen Rechtsanwalt keine Nötigung
AG Ahlen, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 Ds 81 Js 1064/06
Fehlen einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige offensichtlich die Erfolgsaussichten, ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt einer derartigen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Nachdem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden und seine Kostennote geltend gemacht hatte, übersandte der Mandant ihm freiwillig einen Scheck zur Begleichung der Forderung, den er anschließend allerdings zurückforderte. Für den Fall der Nichtrückgabe kündigte der Mandant eine Strafanzeige sowie „Ärger und viel Papier und Arbeit“ an.
Ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung besteht nach Ansicht des AG Ahlen bei einer solchen Fallkonstellation nicht.
Es fehle an der Empfindlichkeit eines in Aussicht gestellten Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Empfindlich im Sinne dieses Absatzes 1 seien Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Da der Bedrohte Rechtsanwalt ist, sei er von Berufs wegen hinreichend qualifiziert, das hier vorliegende offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussichten einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige zu erkennen. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen Nichtrückgabe eines Schecks bei bestehender Forderung und vorheriger freiwilliger Übersendung sei offensichtlich aussichtslos, da der Scheck ganz offensichtlich durch keinerlei Straftat erlangt sei. Von dem Bedrohten als Rechtsanwalt könne angesichts seiner Qualifikation und beruflichen Praxis erwartet werden, dass er einer derartigen Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht näher spezifizierte Androhung von Ärger und viel Papier und Arbeit. Im tagtäglichen Umgang des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten könne erwartet werden, dass dieser auch in der Lage ist, der Aussichtstellung von nicht näher spezifiziertem „Ärger“, Papier und Arbeit standzuhalten. Bei der Ausübung dieses auf den Umgang mit vielen verschiedenen Charakteren gerichteten Berufes müsse damit gerechnet werden, auch auf leicht erregbare und stärker kommunikativ veranlagte Mandanten zu treffen. Selbst dann, wenn die kommunikative Tendenz (etwa durch Zusenden von Faxen) ein belästigendes Ausmaß erreichen sollte, bedeute dies noch grundsätzlich kein derart erhebliches Übel, dass von ihm in seiner Position, in seinem Beruf nicht erwartet werden könne, diesem Verhalten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.