UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BRAO, § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Unzulässige Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006 – 8 O 89/06 KfH 2 Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.

Anmerkung:
Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BRAO, § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Unzulässige Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006 – 8 O 89/06 KfH 2 Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.
Anmerkung: Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.

RVG VV Nrn. 3104, 3105

1,2 Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines „zweiten Versäumnisurteils“

BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 2927 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV, zu. 2

VV RVG Nr. 3104, 3105

Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil

BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 428 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

RVG VV Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO § 278 VI

Terminsgebühr für Vergleichsschluss ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschl. v. 03.07.2006 –II ZB 31/05 (OLG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 160 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

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