ZPO § 4 I; RVG § 23 I; GKG § 43 I

Keine Erhöhung des Streitwerts durch vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten

BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – X ZB 7/06 (LG Duisburg) Fundstelle: NJW 2007, S. 3289

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.³

3 Leitsatz des Gerichts