RVG VV Nr. 3104, 3105
Volle Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
BGH, Beschl. v. 24.01.2007 – IV ZB 21/06 (LG Karlsruhe)
Fundstelle: NJW 2007, S. 1692 ff.
Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.