RVG § 19 Abs. 1

Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.

1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4

 

2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4