RVG VV Vorbem. 4 Abs. 1; StPO § 68 b

Vergütung für Zeugenbeistand

OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2007 – 2 Ws 289/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 124 ff.

Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand.

Leitsatz des Gerichts

BORA § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b); BRAO § 43; BGB § 138 Abs. 1

Angemessenheit eines anwaltlichen Grundgehalts

AGH NW, Beschl. v. 02.11.2007 – 2 ZU 7/07
noch nicht rechtskräftig
noch nicht veröffentlicht

Ein anwaltliches Grundgehalt von nicht über € 1.000,00 brutto monatlich ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m.  § 43 BRAO.3

 

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

Anmerkung:

RA X bot anwaltlichen Berufseinsteigern ein zweijähriges Traineeprogramm in seiner Kanzlei per Stellenanzeige an. Im Rahmen der Tätigkeit sollte der Trainee die Assistenz in einem anwaltlichen Dezernat übernehmen. Hierzu sollte er zunächst anstelle einer Rechtsanwaltsfachangestellten in die Dezernatsführung einbezogen werden und sich aus dieser Rolle heraus zunehmend selbstständig entwickeln um später die eigenständige Bearbeitung von Fällen zu übernehmen. Als Grundvergütung sollte ein Gehalt gezahlt werden, das „ein wenig über dem Referendargehalt“, also bei knapp € 1.000,00, lag.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte dem RA X einen belehrenden Hinweis erteilt, da sie dieses Angebot für berufsrechtswidrig gemäß §§ 43 BRAO, 26 BORA hielt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH NW mit der benannten Entscheidung zurückgewiesen.

In seinen Gründen geht der AGH davon aus, dass RA X in seiner Stellenanzeige nicht nur, wie von diesem behauptet, eine Ausbildungsstelle, sondern eine Anstellung als junger Rechtsanwalt unter den üblichen Bedingungen der Einarbeitung als Berufsanfänger anbiete. Das hierfür offerierte Gehalt von rund € 1.000,00 brutto monatlich sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m. § 43 BRAO. Dabei geht der AGH unter näherer Erläuterung von einem Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen und bei Vollzeitstelle von mindestens € 2.300,00 brutto monatlich aus.

Der AGH hat die sofortige Beschwerde zum BGH zugelassen, die auch erhoben wurde.

 

GG Art. 12 I; BRAGO § 123; RVG § 49; ZPO § 121

Wertgebühren aus der Staatskasse

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 31.10.2007 –
1 BvR 574/07
Fundstelle: NJW 2007, S. 1063 f.

1.
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält.

2.
Bei Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass der von § 123 BRAGO (jetzt:
§ 49 RVG) verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Dieses Ziel rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123 BRAGO (§ 49 RVG) in Fällen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der gem. § 121 I, II ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Es bleibt offen, ob dies auch für Fälle gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl gem. § 121 V ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt.

 Leitsatz der Redaktion der NJW

1.  Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944). 2.  Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 41

Grundstücksmietvertrag mit Staffelmietvereinbarung: Streitwertfestsetzung für einen Räumungsanspruch

BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – VIII ZR 163/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 461 f.

1.  Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944).

2.  Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1. Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen. 2. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr  nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.Leitsatz des Gerichts    

BGB §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3; RVG VV Nr. 2400 a. F. (Nr. 2300 n. F.), Vorbem. 3 Abs. 4

Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; keine Pflicht zu sofortigem Klageauftrag

OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 161 ff.

1.
Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.

2.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr  nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

KostO § 100 Abs. 3 S. 1

Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung

OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 41

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4

EMRK Art. 8, 35 I, 41

Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten in einer Anwaltskanzlei

EGMR, Urt. vom 16.10.2007 – 74336/01 (Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich)1.  Mit der Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu 1 haben die Behörden in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer „Korrespondenz“ i. S. von Art. 8 EMRK eingegriffen.1

2.  Bei Prüfung der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (Art. 8 II EMRK), kommt es unter anderem darauf an, ob das Recht und die Praxis des beklagten Staats angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorsehen.1

 3.  Das ist nach der österreichischen StPO unbestritten der Fall. Doch haben die mit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten beauftragten Beamten einige der verfahrensrechtlichen Sicherungen, die Missbrauch und Willkür verhindern und das Recht des Anwalts auf Verschwiegenheit schützen sollen, nicht beachtet. Insoweit waren Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel – Verhütung von Straftaten – nicht verhältnismäßig.1

4.  Wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nur solche Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den
     staatlichen Behörden ersetzen, die notwendig waren, um die Verletzung der Konvention zu verhindern oder wiedergutzumachen, und die der Höhe nach angemessen sind.
 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

 

 Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV RVG greift nicht ein.² 2 Leitsatz des Gerichts

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