VV RVG Nr. 1000; BGB § 1587 o Einigungsgebühr bei Verzicht auf den VersorgungsausgleichOLG Köln, Beschl. v. 14.05.2008 – 10 WF 90/08Fundstelle: NJW 2009, S. 237
Wurde durch Vergleich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, fällt jedenfalls dann, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststand, die Einigungsgebühr an. Leitsatz der Redaktion der NJW