BGB §§ 195, 197, 199; ZPO §§ 91, 269
Kostenerstattungsanspruch und Verjährung
OLG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2008 – 3 W 63/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 146 f.
Für den nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nur für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch Urteil festgestellt sind.
Leitsatz der Schriftführung der AGS