ZPO §§ 103, 138; RVG VV 3104, 3202

Anfall und Festsetzbarkeit der Terminsgebühr für Besprechungen

BGH, Beschl. vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 348 f.

 

1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.

2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.

Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports