1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung. 2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Rezensenten des RVGReports