BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unzureichende Freistellungserklärung des Arbeitgebers eines Syndikusanwalts

AnwGH Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 30.05.2008 – 1 AGH 10/07 = BeckRS 2008, 20424
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 638

 

Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber eines Syndikusanwalts diesem lediglich erlaubt, seinen Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt „im Einzelfall zwingend erforderlich macht“.

Leitsatz des Gerichts

 

Anmerkung:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsanwaltskammer nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein zugelassener Anwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis angestellt war. Die daraufhin von dem Rechtsanwalt angeforderte Freistellungserklärung seines Arbeitgebers enthielt die Einschränkung dahingehend, dass der Anwalt berechtigt sei „seine Arbeitstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich mache“. Der daraufhin erfolgte Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wurde durch den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz bestätigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Anwalt seinen Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten oder doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich ausüben können.

In der Einschränkung, seine Arbeitsstätte verlassen zu dürfen, wenn dies „im Einzelfall“ erforderlich sei, sah der Anwaltsgerichtshof eine Beschränkung begründet, die es dem Anwalt nicht ermögliche, im Rahmen des erforderlichen Freiraums seine Anwaltstätigkeit tatsächlich unabhängig zu gestalten.
 

Hinweis:

Wenn ein Rechtsanwalt ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, hat er dies gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.