ZPO § 91 Abs. 1 und 2 S. 3; VV RVG Nr. 7003 – 7006

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

OLG München, Beschl. v. 24.04.2012 – 11 W 627/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 306 f.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in der Regel Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des RVG.

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1 1. Alternative

Vertretung widerstreitender Interessen im Familienrecht

BGH, Urt. v. 23.04.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: nicht veröffentlicht

1.   Die Vertretung des Vaters im Zugewinnausgleichsverfahren und des volljährigen Sohnes im Unterhaltsverfahren, jeweils gegen die Mutter, betrifft dieselbe Rechtssache.

2.   Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen.

3.   Liegen objektiv widerstreitende Interessen vor, ist zu prüfen, ob der typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (konkret objektive Betrachtung).

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

In dem dem BGH zur Prüfung vorliegenden Sachverhalt vertrat eine Anwältin den Ehemann und Vater in einem Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren und den gemeinsamen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren jeweils gegen die Ehefrau und Mutter. Streitig war, ob die Anwältin damit widerstreitende Interessen wahrnahm.

Der BGH stellt zunächst fest, dass das Zugewinnausgleichsverfahren und das Unterhaltsverfahren dieselbe Rechtssache betrifft. Sodann führt er aus, dass die Interessen, die die Anwältin im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu vertreten hat, objektiv zu bestimmen sind. Demnach stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und anteilig haften. Dieser objektiv vorhandene Interessenwiderspruch lasse sich auch nicht durch den schlichten Hinweis auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung oder in welchem Umfang die der Anwältin seine Interessen wahrnehmen möge. Die Anwältin, die ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen berate müsse vielmehr darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richte. Bei gleichzeitiger Vertretung eines Elternteils im Rahmen einer unterhalts- oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb schon dieser Hinweis an das volljährige Kind geeignet, das Interesse des gleichzeitig vertretenen Elternteils zu beeinträchtigen. Auch dies schließe deshalb eine gemeinsame Vertretung eines Elternteils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätzlich aus.

In einem zweiten Schritt prüft der BGH sodann jedoch, ob dieser anhand objektiver Kriterien festgestellte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich aufgetreten ist.

Demnach vertrat die Anwältin keine widerstreitenden Interessen, da ihr Mandat von vornherein von dem volljährigen Kind auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nur gegen die Mutter beschränkt war, der Vater bis dahin schon alleine den Unterhalt für den Sohn leistete und bereit war, weiter zu leisten. Zudem wussten Vater und Sohn von Beginn an wechselseitig von der Beauftragung der Klägerin und des ihr jeweils erteilten Mandats.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 7004, 7006, 7008

Anfall und Erstattungsfähigkeit der in den Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten enthaltenen Umsatzsteuer

BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – VI ZB 46/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 266 ff.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2

Werterhöhung durch vorprozessuale Anwaltskosten aus erledigten Gegenständen

BGH, Beschl. v. 04.04.2012 – IV ZB 19/11 Fundstelle: AGS  2012, S. 297 f.

 

Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 5 f

 

Tätigkeit eines Fachanwaltsanwärters als „Zweitverteidiger“

 

AnwGH Jena, Urt. v. 21.03.2012 – AGH 2/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 478 f.

Tritt ein Anwalt in einem Hauptverhandlungstermin als „Zweitverteidiger“ auf, dient auch diese Tätigkeit als Nachweis für die von § 5 f FAO insgesamt geforderten 40 Hauptverhandlungstage.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.Leitsatz Schriftleitung AGS

ZPO §§ 3, 6; BGB § 2174

 

Streitwert der Klage auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks

 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2012 – 12 W 444/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 307 ff.

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.

Leitsatz Schriftleitung AGS

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14, GKG KostVerz Nr. 9300

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; Aktenversendungspauschale neben Postentgeltpauschale

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12 und Qs 25/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 218 f.

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Leitsatz des Verfassers RVGreport

1.    Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.

2.    Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Leitsatz des Gerichts

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