RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9

Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer nicht begründeten Berufung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6077/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 517 f.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 611, 612 Abs. 1, 675; RVG §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1

Anwaltliche Pflicht zum Hinweis auf Erstberatungsgebühr

AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012 – 91 C 582/12 (18) Fundstelle: AGS 2012, S. 453 f.

1.   Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.

2.   Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt nur bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlichen Problemen des Mandanten hinweisen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, 28 Abs. 3 RVG

Gegenstandswert bei Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung

BGH, Beschl. v. 30.07.2012 – IX ZB 165/10 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 29

Bei einem Streit über die Höhe Insolvenzvergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3104

Besprechungsgebühr im Rahmen der Verkehrsunfallschadenregulierung

KG, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 W 106/11 Fundstelle: AGS 2012 S. 456 f.

Führt der bereits mit der Einreichung der Klage beauftragte Anwalt noch ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers zur Vermeidung oder Erledigung des Klageverfahrens, entsteht hierfür eine 1,2-Terminsgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

BRAO §§ 43, 43 b; BORA §§ 8, 9; BORA a. F. §§ 8, 9

Außengesellschaft einer doppelstöckigen Sozietät

BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S 3102 ff.

1.    Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i. S. des § 43 b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senat, BGHSt 37, 220 [223 ff.] = NJW 1991, 49).

 

2.    Die § 43 b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a. F. erfasst als Zusammenarbeit „in sonstiger Weise“ nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen- (=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbstständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen- (=Schein-)Sozietät gerieren.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300

Gerichtliche Überprüfung der Kriterien „Umfang und Schwierigkeit“ – Toleranzbereich

BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 (LG Memmingen) Fundstelle: NJW 2012, S. 2813 f.

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, NJW 2011, 1603, und NJW-RR 2012, 887).

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nrn. 3200, 3500

Gebühren für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FamG

OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2012 – 25 WF 118/12 Fundstelle: AGS 2012 S. 462 ff.

In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des FamG entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 i. V. m. Nr. 3200 VV.

Leitsatz Schriftleitung AGS

BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 43 c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; FAO § 3

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

  1. Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
  2. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
  3. Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.

Leitsatz des Vefassers des KammerReports

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. 02.07.2012 – 6 WF 127/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 464 f.

1.    Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.

 

2.    Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG § 14 As. 2 S. 1; ZPO §§ 402 ff.

Kein Ordnungsgeld gegen den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Vorstand der Rechtsanwaltskammer

KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 341 f.

Bei dem gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG eingeholten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um kein Sachverständigengutachten i. S. d. §§ 404 ff. ZPO. Somit sind Ordnungsmittel gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach den §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1, 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986

Streitwert einer Herausgabeklage bei nur teilweiser Vermietung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 415 f.

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich eines Drittels der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für ein Drittel der Immobilie zuzüglich zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

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