BRAO § 43 c Abs. 4 S. 2; FAO §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 25

Kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung

BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 Fundstelle: NJW 2013, S. 175 f.

  1. Die Entscheidung gem. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer.
  2. Die Rechtsanwaltskammer ist im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berechtigt, auf den Widerruf der Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Fortbildung im folgenden Kalenderjahr nachholt.
  3. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtsanwalt mehrfach Fristen zur Nachholung der Fortbildung ungenutzt hat verstreichen lassen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 31 Abs. 1, Abs. 2

Pflicht zum Eintrag der Kanzleianschrift in das Anwaltsverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.11.2012 – AnwZ (Brfg) 50/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 31

Einer Rechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welcher Form die Kanzleianschrift eines Anwalts im bundesweiten elektronischen Verzeichnis zu veröffentlichen ist, kein Ermessen zu.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 51 Abs. 6 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 3

Auskunftspflicht der Anwaltskammer über Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Urt. v. 22.10.2012 – AnwZ (Brfg) 60/11 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2013, S. 234 ff.

Die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem eventuell geschädigten Mandanten gem. § 51 Abs. 6 S. 2 Halbs. 1 BRAO hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds beschränkt sich nicht auf die Fälle von dessen Insolvenz oder Unerreichbarkeit.

Leitsatz des Redaktion der NJW

RVG §§ 44 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Umfang der Angelegenheit in Familiensachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 589 ff.

Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe

- Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,

- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterecht,

  Vermögensauseinandersetzung),

jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nrn. 2500 ff.

Umfang der Beratungshilfe in Familiensachen

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2012 – I-3 Wx 189/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 591 f.

Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für „Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“ beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Hausrat) begründen.

Die elektronische Kommunikation von Anwälten und Anwältinnen mit Mandanten mittels E-Mail gehört zum Alltag. Dennoch erreichen die Anwaltskammern immer wieder Anfragen von Kollegen, die ein Unbehagen im Hinblick auf die Zulässigkeit solcher elektronischer Kommunikation zum Ausdruck bringen.

Deshalb soll in diesem Beitrag das Thema der elektronischen Kommunikation, insbesondere per Email, zum einen retrospektiv betrachtet werden, zum anderen ein Ausblick auf Entwicklungen dargestellt werden, die sich außerhalb der Anwaltschaft bereits etabliert haben und in Zukunft Einzug auch in die Kanzleien halten könnten.

BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 34

Aufklärung über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung

LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 5 f.

  1. Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 EUR) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 EUR) stehen (Anschluss BGH NJW 2007, 2332 [=AGS 2007, 386]).
  2. Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 EUR bis 2.600,00 EUR) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

ZPO §§ 117 Abs. 2, 124 Nr. 2

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben

BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 36 ff.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.

KostO §§ 107, 130, 30, 31, 32; FamFG § 81; RVG § 33

Berechnung des Gegenstandswerts im Erbscheinsverfahren  OLG Bremen, Beschl. v. 09.10.2012 – 5 W 35/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 304 ff.

1.   Der Gegenstandswert im Erbscheinverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-) Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.

2.   Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden.

3.   Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweilig geltend gemachten Erbteil abzustellen ist.

4.   Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für letztere ist er auf Antrag gesondert nach § 33 RVG festzusetzen.

Leitsatz de Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 1000, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung; keine Einigungsgebühr bei bloßer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 – II-6 WF 46/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 562 f.

  1. Stimmt in einem Verfahren auf Übertragung der alleinigen Sorge der eine Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
  2. Entscheidet das FamG ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50; VersAusglG §§ 33, 34

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.09.2012 – 9 WF 411/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 574

  1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 %  - nicht 20 % - des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i. d. R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2012 – 17 W 160/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 16 f.

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage eines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Leitsatz des Gerichts

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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