BRAK startet Podcast-Reihe
Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.
Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.
Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden befasst.
§§ l Abs. 1, 2 Abs. 2, 7 BerHG; §§ 11, 24a Abs. 2 RPflG
Beratungshilfe auch nach Zustellung der Anklageschrift
AG Bad Segeberg, Beschl. v. 2.2.2020 - 18 UR II 808/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 193
Dem Rechtsuchenden kann auf seinen Antrag Beratungshilfe in Strafsachen für Beratung auch nach Zustellung der Anklageschrift gewährt werden.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2, Nr. 3202 VV RVG; § 149 FGO
Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Berichterstatter; Gegenstandswert
FG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2020 - 11 Ko 186/19 KF
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 174
1.
Ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des Gerichts und dem Rechtsanwalt löst die Terminsgebühr fü Besprechungen aus. Für den Anfall dieser Gebühr ist nicht erforderlich, dass der Prozessgegner ebenfalls in die Besprechung einbezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine mittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und sodann zwischen dem Prozessbevollmächtigten der einen Partei und dem Berichterstatter und anschließend zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten der anderen Partei stattfindet.
2.
Ist die Terminsgebühr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der zu erwartenden Quote.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
RVG VV Nr. 2301; ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen
LG Landshut, Beschl. v. 19.12.2019 – 32 T 3724/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 100
Die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage sowie einer Auskunft bei der Creditreform sind auch dann erstattungsfähig, wenn es aufgrund der Auskünfte nicht mehr zur Vollstreckung kommt.
Leitsatz des Schriftleitung der AGS
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren
§§ 165, 151 VwGO; Nrn. 7003, 7005, 7006 VV RVG
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 143
1.
Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen.
2.
Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen.
3.
Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
Zur Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins beim elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag
§§ 12b Abs. 2, 44 Abs. 1, 56 RVG; § 14 FamFG; §§ 130a. 420 ZPO; § 371 BGB; §§ 5, 6 Abs. 1 BerHG; §§ 1, 3 BerHFV
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 116
1.
Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan es zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.
2.
Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i. S. v. § 371 BGB.
Leitsatz des Gerichts
Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122. 4123 VV RVG
Abzug von längeren Sitzungspausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer?
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 103
1.
Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.
2.
Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.
3.
Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.
4.
Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein.
Leitsatz des Gerichts
§ 113 Abs. l Satz 2 FamFG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 1584 BGB
Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner im Scheidungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Brandenburg, Beschl. vom 9.03.2019 – WF 71/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 113
1.
Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382; Staudinger/Rauscher (2018) BGB l) 1564 Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jew. m.w.N.).
2.
Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; .§ 121 Abs, 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382).
Leitsatz des Gerichts
§§ 15 Abs. 3, 15a, 49 RVG; Nrn. 2503, 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG
Gebührenanrechnung vor Kappung
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 134
Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 W RVG hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach §15 Abs. 3 RVG.
Leitsatz des Gerichts
§§ 114 ff., 121 Abs. 3 und 4 ZPO; §§ 46 Abs. 2, 78 Abs. l ArbGG
Nachträgliche Bewilligung trotz Klagerücknahme; Beiordnung von Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 - 14 Ta 158/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 155
1.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Deshalb sind nachträgliche Veränderungen zulasten der bedürftigen Partei unbeachtlich.
2.
Das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.
3.
Lagen diese Voraussetzungen vor, ist der bedürftigen Partei auch dann nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach Bewilligungsreife ihre Klage wieder zurückgenommen hat.
4.
Der bedürftigen, nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Terminsvertreter beizuordnen, wenn dessen Kosten die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, das heißt nicht mehr als 10 %, übersteigen. Für die hierfür maßgebende Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 42 Abs. l Satz l GKG
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung
BAG, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 AZR 251 /17 (A)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 184
Für die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt bestimmter Versorgungsfälle eine Versorgung nach einer bestimmten Betriebsvereinbarung zu zahlen, bestimmt sich der Streitwert nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz abzüglich eines Abschlags von 30 %.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor: