Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Gerichtsvollziehers; gemeinsame Anträge auf Einholung der Vermögensauskunft und auf Einholung von Drittauskünften
§§ 91, 567 Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2, 788 Abs. 1 Satz 1, 802c, 8021 ZPO
BGH, Beschl. v. 5.3.2020 - I ZB 50/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 352

1.

Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2.

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802 l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Leitsatz des Gerichts