BRAO § 46 II, V
Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Verschmelzung
BGH, Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 2970
1.
Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt in einer Verschmelzung zweier Unternehmen kein Widerrufsgrund für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 b II BRAO.
2.
Die Rechtsanwaltskammer hat die Befugnis, in einem solchen Fall die Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem klarstellenden Verwaltungsakt zu bescheiden.
Leitsatz der Redaktion