KG, B. v. 24. September 2002 - 1 W 508/01
(Fundstelle: AGS 2003, S. 301)
1.
Die Kosten einer Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO.
2.
Der Anwalt kann daher weder den vollen (fiktiven) Bahnpreis abrechnen noch (anteilig) die Anschaffungskosten der Bahncard.
BGH, B. v. 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01 (Hamburg)
(Fundstelle: NJW 2003, 346 ff.)
Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindest ein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei eine derartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die Berufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung der Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert werden.
OLG Karlsruhe, U. v. 19. September 2002 – 3 Ss 143/01
(Fundstelle: AnwBl. 2003, 55 ff.)
.
...Niedersächsischer AGH, B. v. 17. September 2002 -AGH 6/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 282 f.)
1.
Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.
2.
Zweck des § 59 a ist sicherzustellen, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums die mit dem RA in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der RA der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.
BGH, B. v. 12. September 2002 - IX ZB 39/02 (LG Dortmund)
(Fundstelle: NJW 2003, 212 ff.)
1.
§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
2.
Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 III ZwVerwVO beträgt 90 Euro, diejenige nach § 24 IV ZwVerwVO 45 Euro.
3.
§ 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig beziehungsweise als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Missverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.
OLG Braunschweig, U. v. 12. September 2002 – 2 U 24/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 96)
.
BVerfG, B. v. 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02Das Bundesverfassungsgericht hat in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss – mit dem es im Ergebnis eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen hat – die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR als solche Trägerin eines Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Parteifähigkeit der OHG und der KG bejaht. Gleiches lasse sich auf die GbR übertragen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056), wonach diese rechtsfähig sei, da sie nach § 718 BGB Rechtspositionen – wie insbesondere das Eigentumsrecht – einnehmen könne. Demnach stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu dessen Geltendmachung im Wege der Verfassungsbeschwerde sei die weitere Konsequenz. Gleiches gelte für die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 uns 103 Abs. 1 GG.
(Fundstelle: Schreiben der BRAK vom 12. November 2002)
.....
AGH Saarland, U. v. 12. August 2002 - AGH 2/02
(Fundstelle: MDR 2003, 180)
1.
Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.
2.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt vor, wenn dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch die Wendung „sollte das juristische Handwerkszeug zunächst einmal, soweit hierzu imstande, benutzt werden" die Fähigkeit abgesprochen wird, diesen Beruf ordnungsgemäß auszuüben
BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.
Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.
Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.
Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.
Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.
BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.
Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.
Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.
Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.
Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.
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