2.
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BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 28. Februar 2003 - 1 BvR 189/031.
Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.
2.
Der verständige Rechtssuchende weiß sehr wohl die Bedeutung solcher Werturteile einzuschätzen und wird daher auch nicht irregeführt.
3.
Bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Urteil eines Fachgerichts ist dieses dann nicht aufzuheben, wenn der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit seine Werbung im Internet geändert hat.
Der Beschwerdeführende Rechtsanwalt warb im Internet mit folgender Aussage: „RA S. hat es zu seiner wichtigsten Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen.“ Noch während des von konkurrierenden Kollegen angestrengten wettbewerbsrechtlichen Klageverfahrens, in dem letztlich der Klage stattgegeben wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Internethomepage so, dass die beanstandete Formulierung entfiel.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung ergebe sich für den Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil, da eine Unterlassung aufgegeben werde, deren Erzwindung auf Grund zwischenzeitlicher Änderung der Homepage nicht mehr in Betracht komme.
Die Auslegung und Anwendung von § 43 BRAO seitens des Fachgerichts werde dem Maßstab des Artikel 12 Abs. 1 GG allerdings nicht gerecht. Die Argumentation des Gerichts, die Werbung des Bf. stelle sich dem Rechtsundenden als Werbung für Spitzenleistung dar und verstoße daher gegen § 43 b BRAO, weil sie als bloßes Werturteil irreführend sei, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Einzeläußerungen wie die beanstandete Wortkombination der „optimalen Interessenwahrung“ müssten im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Die beanstandete Entscheidung hingegen betrachte die Ausdrucksweise der „optimalen Interessenwahrung“ isoliert vom Satzbau und restlichen Satzinhalt und verändere dadurch den Aussagegehalt zu Lasten des Werbenden. Der Rechtsuchende, der ein durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermöge sehr wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der Irreführung von Rechtsuchenden ergebe sich nicht. Gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich sei die Auffassung, dass jegliche Werbung mit beruflicher Motivation von vornherein berufsrechtswidrig sei. Diese Auffassung unterscheide nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen.
(Fundstelle: NJW 2003, 1307)