Zu der Individualbeschwerde Albrecht Wendenburg u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Urteils des BVerfG vom 13.12.2000 zur Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung beim OLG gem. § 25 BRAO

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, B. v. 6. Februar 2003 – Beschwerde-Nr.: 71630/01  

1. Soweit die Beschwerde den Verlust zukünftigen Einkommens betrifft, geht sie über den Rahmen des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 hinaus, der nur auf bestehenden Besitz anwendbar ist.

2.   Art. 1 erstreckt sich jedoch auf die Anwaltskanzlei als solche und ihre Mandanten, da diese Einheiten einen gewissen Wert im Sinne eines Vermögenswertes darstellen und daher Eigentum gemäß des ersten Satzes von Art. 1 sind1).

3.   Selbst wenn die Entscheidung des BVerfG einen Eingriff in den Besitzstand gem. Art. 1 darstellte, wäre dieser Eingriff nach Abs. 2 gerechtfertigt1).

4.   Im Hinblick auf das vom BVerfG in diesem Fall verfolgte Ziel gilt, dass die maßgeblichen nationalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kontrollmaßnahme genießen. Ein Urteil wird insoweit respektiert, als es nicht offensichtlich willkürlich und unbegründet ist1).

5.   In seiner Entscheidung hat das BVerfG sowohl das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als auch die Interessen des juristischen Berufsstandes und das individuelle Interesse der betroffenen RAe berücksichtigt1).

6.   In Verfahren, die eine Entscheidung für eine kollektive Anzahl von Einzelpersonen zum Gegenstand haben, ist es nicht immer erforderlich oder sogar möglich, dass jede betroffene Einzelperson vor dem Gericht angehört wird1).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, B. v. 6. Februar 2003 –
Beschwerde-Nr.: 71630/01

 

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 70 ff.)