BRAGO, §§ 12 Abs. 1 , 118 Abs. 1 Nr. 1
Erhöhung der Mittelgebühr auf 8/10

AG Hof, U. v. 28. Januar 2003 – 13 C 1450/02Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen.

(Fundstelle: AGS 2003, 24)

Anmerkung

Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits:
- OLG Schleswig, AGS 2003, 25,
- AG Diez, AGS 2003, 74,
- AG Frankfurt, AGS 2003, 223