Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Sozietät von Rechtsanwälten
BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld)
a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.
Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.
Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.
Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.
(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)