BRAGO § 19
Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

BGH, B. v. 16. Juli 2003 – XII ZB 193/02 (OLG Köln) Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten
BRAGO § 19
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm gem. §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Klageweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1989, 1545; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz, MDR 1995, 104; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg, Erbpfleger 2002, 333; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Hartmann, 32. Aufl., § 19 Rdnr. 6).

Die Gegenmeinung (OLG München, Erbpfleger 1987, 176; OLG Frankfurt a. M., MDR 1989, 751; OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg, AnwBl. 1994, 423; LG Köln, AnwBl. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen, wie z. B. Gerichtskostenvorschüsse, in das Festsetzungsverfahren mit einbeziehen.

Der BGH hat sich der ersten Auffassung angeschlossen. Gegenstand der Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO sei die gesetzliche Vergütung. Sie umfasse nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“. Was die BRAGO als Auslagen ansehe, sei im §§ 25 ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte Gerichtsgebühren seien nicht erwähnt.

§ 19 BRAGO gebe dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles Verfahren an die Hand, um seine „gesetzliche Vergütung“ gegen seinen Mandanten geltend zu machen; es enthebe ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit, seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müssen. Von daher stelle die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem Wesen nach entsprechend eng auszulegen sei und nicht auf sonstige Aufwendungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden könne (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). Zweckmäßigkeitserwägungen würden es nicht rechtfertigen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sonstige in § 25 ff. BRAGO nicht genannten Auslagen in das Festsetzungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz, MDR 1995, 104).

(Fundstelle: NJW 2003, 2834)

BORA, § 3 Abs. 2
Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel des Anwalts

BVerfG, B. v. 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 1. Der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. § 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbe-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(Fundstelle: NJW 2003, 2520)

BORA §§ 9, 33

Unzulässige Fantasiebezeichnung für Rechtsanwalts-AG – Pro Videntia AG

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig) 1.
Eine reine Fantasiebezeichnung „Pro Videntia AG“ als Firmierung einer Anwaltssozietät verstößt gegen §§ 9, 33 BORA und ist daher unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar1.

2.
Die Anwalts-AG kann von einer Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin, die RAK Nürnberg, machte gegen die als „Pro Videntia Rechtsanwalts-AG“ in das Handelsregister eingetragene Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, da deren Firmierung mit einer Fantasiebezeichnung berufs- und wettbewerbswidrig sei. Das LG wies die Klage ab. Die zulässige Berufung hatte in der Sache Erfolg, da die Beklagte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer hafte, § 1 UWG, § 9 BORA, § 1004 BGB analog.

Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejahte das OLG Nürnberg mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH NJW 2003, 819).

Die Beklagte hafte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer, das sie die Namensgebung dulde. Zwar verstoße sie nicht selbst gem. § 1 UWG i. V. m. § 9 BORA gegen berufsrechtliche Vorschriften, da die BORA auf eine Rechtsanwalts-AG nicht anwendbar sei. Jedoch würden die anwaltlichen Gründer der Pro Videntia Rechtsanwalts-AG durch die Namensgebung gegen §§ 33 Abs. 2, 9 BORA verstoßen, da die Firmierung unter einer reinen Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei unzulässig und zu gewährleisten sei, dass die berufsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, gleichgültig in welcher Form eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten stattfindet. Aus § 9 BORA folge, dass Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten zu ihrer Bezeichnung im Rechtsverkehr entweder den Namen aller zusammengeschlossenen Rechtsanwälte oder eine Kurzbezeichnung führen müssen, die den Namen einzelner oder mehrer Anwälte ggf. mit Zusätzen gem. § 9 Abs. 3 BORA enthält. Diese Grundregel anwaltlicher Namensgebung habe für Partnerschaftsgesellschaften in § 2 PartGG und für die Rechtsanwalts-GmbH in § 59 k BRAO ihren Niederschlag gefunden.

Das Gericht verstehe den durch das Bundesjustizministerium beanstandeten Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 (Anmerkung: Siehe hierzu BRAK-Mitt. 2/2003, S. 67 ff.), wonach Zusätze nur erlaubt seien, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht, dahingehend, dass hinsichtlich der Fantasiebezeichnung von Rechtsanwaltskanzleien lediglich deklaratorisch klargestellt wurde, dass diese – wie bisher – unzulässig seien, also insoweit keine Änderungen zum vorhergehenden Zustand vorgenommen wurde.

Die mit der berufsrechtlichen Restriktion der Namensgebung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Als Organ in der Rechtspflege sei Rechtsanwälten nicht nur im Bereich der Werbung eine Zurückhaltung auferlegt, da sie einen freien Beruf ausüben, folglich nicht Gewerbetreibende seien und ihre Tätigkeit nicht in erster Linie vom Streben nach Gewinn, sondern maßgeblich vom Dienst am Recht und von der Absicht der Rechtdurchsetzung für ihre Mandanten bestimmt sei. Mit einem solchen Grundverständnis anwaltlicher Tätigkeit lasse sich eine Kanzleibezeichnung mit einem reinen Fantasienamen nicht in Einklang bringen.

(Fundstelle: NJW 2003, 2245 f.)

AG Paderborn, U. v. 23. Mai 2003 – 53 C 347/03 (rk) Anmerkung, mitgeteilt von RA Michael Albers, Paderborn Ein ewiger Zankapfel zum Thema „Gebühren“ zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern: Im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsstraftat stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und verweist die Sache zu einer evt. Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde. Handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit oder sind es solcher zwei? Die Rechtsprechung ist gespalten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20). Der Verfasser hatte nun mit einem Rechtsschutzversicherer zu tun, der sich diesen Streit wie folgt zu Nutze machen wollte: Im konkreten Fall war das Verfahren zwar an die Ordnungsbehörde weitergeleitet worden, dort jedoch in Vergessenheit geraten. Das Strafverfahren wurde abgerechnet und zwar gem. § 84 Abs. II Nr. 1 BRAGO. Der Versicherer wollte lediglich nach § 84 I BRAGO abrechnen mit dem Argument, wenn doch nach Auffassung eines Teils der Gerichte beide Verfahren eine einheitliche Angelegenheit darstellen, dann kann § 84 II BRAGO auch nur im Fall einer einheitlichen Einstellung sowohl durch StA als auch durch die Verwaltungsbehörde angewandt werden und daran fehle es vorliegend. Jenes wird zwar in der Tat vertreten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20), jedoch nach Auffassung des Unterzeichners ohne überzeugende Begründung: Einstellungen nach der StPO unterscheiden sich grundsätzlich von Einstellungen nach dem OWiG. Dem rechtspolitischen Ziel des § 84 II BRAGO (Entlastung der Gerichte) wird bereits Rechnung getragen, indem über den Strafvorwurf nicht mehr entschieden werden muß, unabhängig davon, ob ein etwaiger Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder nicht (was häufig der Fall sein wird). Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein einheitlicher Verteidigungsauftrag in Bezug auf ein etwa nachfolgendes verwaltungsbehördliches Verfahren angenommen werden darf. Der Fall kam so zum AG Paderborn, wo der Verfasser aus abgetretenem Recht Klage erhob. Der Versicherer erhob den dargestellten Einwand und berief sich ergänzend auf das Abtretungsverbot des § 17 IV ARB. In seiner Entscheidung [AG Paderborn, Urteil v.23. Mai 2003, 53 C 347/03 (rk.)] führt das Amtsgericht aus, die Abrechnung wäre schon deshalb nicht zu beanstanden weil von zwei Angelegenheiten ausgegangen werden müsse. Gerade der vorliegende Fall belege den Unterschied in den Verfahrensordnungen und damit fehle es an einem einheitlichen Rahmen bei der Verfolgung der Vorwürfe, der für die Annahme einer Angelegenheit erforderlich sei. Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation fand kein Gehör, da der Rechtschutzversicherer keine Einwände gegen den Versicherungsschutz dem Grunde nach erhoben hat, sondern lediglich wegen der Höhe der Forderung. Die rechtskräftige Entscheidung wird die Kollegen im Gerichtsbezirk freuen. Sie beendet ein altes Streitthema und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn der Versicherer lediglich wegen der Gebührenhöhe Beanstandungen erhebt.

BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Verkehrsstraftat und anschließendes OWi-Verfahren – zwei Angelegenheiten

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig) AG Paderborn, U. v. 23. Mai 2003 – 53 C 347/03 (rk)

Anmerkung, mitgeteilt von RA Michael Albers, Paderborn

Ein ewiger Zankapfel zum Thema „Gebühren“ zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern: Im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsstraftat stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und verweist die Sache zu einer evt. Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde. Handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit oder sind es solcher zwei? Die Rechtsprechung ist gespalten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20). Der Verfasser hatte nun mit einem Rechtsschutzversicherer zu tun, der sich diesen Streit wie folgt zu Nutze machen wollte: Im konkreten Fall war das Verfahren zwar an die Ordnungsbehörde weitergeleitet worden, dort jedoch in Vergessenheit geraten. Das Strafverfahren wurde abgerechnet und zwar gem. § 84 Abs. II Nr. 1 BRAGO. Der Versicherer wollte lediglich nach § 84 I BRAGO abrechnen mit dem Argument, wenn doch nach Auffassung eines Teils der Gerichte beide Verfahren eine einheitliche Angelegenheit darstellen, dann kann § 84 II BRAGO auch nur im Fall einer einheitlichen Einstellung sowohl durch StA als auch durch die Verwaltungsbehörde angewandt werden und daran fehle es vorliegend. Jenes wird zwar in der Tat vertreten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20), jedoch nach Auffassung des Unterzeichners ohne überzeugende Begründung: Einstellungen nach der StPO unterscheiden sich grundsätzlich von Einstellungen nach dem OWiG. Dem rechtspolitischen Ziel des § 84 II BRAGO (Entlastung der Gerichte) wird bereits Rechnung getragen, indem über den Strafvorwurf nicht mehr entschieden werden muß, unabhängig davon, ob ein etwaiger Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder nicht (was häufig der Fall sein wird). Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein einheitlicher Verteidigungsauftrag in Bezug auf ein etwa nachfolgendes verwaltungsbehördliches Verfahren angenommen werden darf. Der Fall kam so zum AG Paderborn, wo der Verfasser aus abgetretenem Recht Klage erhob. Der Versicherer erhob den dargestellten Einwand und berief sich ergänzend auf das Abtretungsverbot des § 17 IV ARB. In seiner Entscheidung [AG Paderborn, Urteil v.23. Mai 2003, 53 C 347/03 (rk.)] führt das Amtsgericht aus, die Abrechnung wäre schon deshalb nicht zu beanstanden weil von zwei Angelegenheiten ausgegangen werden müsse. Gerade der vorliegende Fall belege den Unterschied in den Verfahrensordnungen und damit fehle es an einem einheitlichen Rahmen bei der Verfolgung der Vorwürfe, der für die Annahme einer Angelegenheit erforderlich sei. Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation fand kein Gehör, da der Rechtschutzversicherer keine Einwände gegen den Versicherungsschutz dem Grunde nach erhoben hat, sondern lediglich wegen der Höhe der Forderung. Die rechtskräftige Entscheidung wird die Kollegen im Gerichtsbezirk freuen. Sie beendet ein altes Streitthema und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn der Versicherer lediglich wegen der Gebührenhöhe Beanstandungen erhebt.

Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum. (Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)

ZPO § 278 Abs. 6, BRAGO § 35
Der Abschluss eines Vergleiches im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO löst keine fiktive Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO aus.

OLG Stuttgart, B. v. 20. Mai 2003 – 8 W 130/03 Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum.

(Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)

BRAO § 49 b II
An die Höhe eines Erbteilsanspruchs anknüpfende Anwaltshonorarvereinbarung

BGH, U. v. 29. April 2003 – IX ZR 138/02 (OLG Frankfurt – 16 U 181/01; LG Frankfurt M. Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmling des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

Im Streitfall war der Rechtsanwalt beauftragt worden, den Entwurf der notwendigen Vertragsurkunde zwischen den Erbberechtigten, aus der die Aufteilung des Erbes folgen sollte, zu fertigen. Vereinbart wurde, dass ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, sobald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind.

Nach Ansicht des BGH liegt hierin kein Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO, da das vereinbarte Honorar zwar von der Höhe der Erbschaft, nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig sei. Zwar wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst zur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach § 49 b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausarbeitung des Entwurfs, sondern auch auf die Herbeiführung oder den Erhalt der Einigung der Vertragsparteien richten würde. Vorliegend habe es jedoch gerade nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluss zu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Habe der Kläger bei der Bearbeitung des Mandats den Einigungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristische Form zu gießen, liege hierin nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, sondern eine reine Fälligkeitsregelung, der eine – rechtlich zulässigen – Stundungsfunktion zukomme.

Gleiches gelte für den von den Parteien zu Gunde gelegten Gebührenmaßstab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten habe der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluss nehmen können, weil diese allein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers zu Gunsten dritter Personen abhing. Beides habe außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen. Deshalb sei hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs Anknüpfungspunkt der Honorarvereinbarung, ebenso wie beim gesetzlichen Gebührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO), ein – hier freilich gestaffelter – Gegenstandswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen des Klägers gewesen. Dieser habe auch nicht einen Teil des „erstrittenen“ Betrages erhalten sollen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs sei lediglich zusätzlich davon abhängig gemacht gewesen, dass die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten in bestimmter Höhe entstehen und ein Betrag i. H. v. 1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung steht.

(Fundstelle: MDR 2003, 836 ff.)

Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung. (Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

ZPO § 91 II 1 Halbs. 2
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

BGH, B. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 (Karlsruhe) Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

BGB § 705
Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Sozietät von Rechtsanwälten

BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld) a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.

Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.

Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.

Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)

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