Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät
OLG Köln, U. v. 18. Dezember 2003 – 22 U 168/02 (LG Köln – 20 O 581/01) Werden im Briefkopf eines Rechtsanwalts weitere Anwälte unter der Sammelbezeichnung „in Kanzleigemeinschaft“ aufgeführt, so kann dies den Anschein der Verbindung in einer Sozietät erwecken.
Bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts sei davon auszugehen, dass mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zu Stande kommt. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.
Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Annahme einer Scheinsozietät mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass der Briefkopf der Beklagten zu 1) über den Namen weiterer Anwälte ausdrücklich den Hinweis „in Bürogemeinschaft“ enthält. Vielmehr sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein Briefkopf verwandt worden, der die weiteren Anwältinnen unter der Überschrift „in Kanzleigemeinschaft“ auflistete.
Zudem lasse die undifferenzierte und uneingeschränkte Benennung beider Beklagter auf einem Praxisschild lediglich mit dem jeweiligen Zusatz „Rechtsanwältin“ ohne Weiteres den Eindruck einer Sozietät aufkommen, der durch die einheitliche räumliche Gestaltung der Kanzlei noch unterstützt werde. Insofern dürfte der Kläger, als er Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mitangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben.
(Fundstelle: MDR 1003, 900)