BRAO § 43 c I 3; GG Art. 12
1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung ist selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen von Gesetzes wegen (§ 43 c I 3 BRAO) ausgeschlossen.
2. § 43 c I 3 BRAO ist mit der Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fach-anwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.

AnwGH Celle, Beschl. v. 11.02.2004 - AGH 24/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1113 f.)

Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle, so das Gericht, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die dadurch verursachten Kosten – mithin auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach § 28 BRAGO – seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung und daher erstattungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Regelfall, die immer dann anzunehmen sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräche für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, liege nicht vor. Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergleichberechnung (Vergleichskostenberech-nung „Kosten des Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei“ einerseits und „Kosten eines Korrespondenzanwalts am Wohnort und eines Hauptbevollmächtigen am Sitz des Prozessgerichts“ andererseits) sei unzulässig. Eine solche sei der Partei nicht zuzumuten, zumal diese die Erwartung hegen dürfe, in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt in räumlicher Nähe werde die sachgemäße Bearbeitung der eigenen Belange am besten sichergestellt. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ggf. erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, es sei nicht in dem Sinne umkehrbar, dass die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Hauptbevollmächtigten der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 vielmehr in jedem Fall zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankomme.

ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1

Gem. §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

LG Erfurt, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 1 T 36/04Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle, so das Gericht, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die dadurch verursachten Kosten – mithin auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach § 28 BRAGO – seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung und daher erstattungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Regelfall, die immer dann anzunehmen sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräche für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, liege nicht vor.
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergleichberechnung (Vergleichskostenberech-nung „Kosten des Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei“ einerseits und „Kosten eines Korrespondenzanwalts am Wohnort und eines Hauptbevollmächtigen am Sitz des Prozessgerichts“ andererseits) sei unzulässig. Eine solche sei der Partei nicht zuzumuten, zumal diese die Erwartung hegen dürfe, in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt in räumlicher Nähe werde die sachgemäße Bearbeitung der eigenen Belange am besten sichergestellt.
Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ggf. erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, es sei nicht in dem Sinne umkehrbar, dass die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Hauptbevollmächtigten der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 vielmehr in jedem Fall zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankomme.

BRAGO, § 28 I

Reisekostenerstattung bei Nichtwahrnehmung des Termins wegen Verkehrsstaus

OLG Celle, B. v. 23.01.2004 – 13 Verg 1/04.

Fundstelle: NJW-RR 2004, 716 Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 I BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht

Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge.
Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen.

(Fundstelle: AGS 2004, 188f.)

Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge. Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen. (Fundstelle: AGS 2004, 188f.)

ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

BGH, B. v. 20.01.2004 - VI ZB 76/03 Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge.
Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen.

(Fundstelle: AGS 2004, 188f.)

§§ 274, 13 StGB

Ein Rechtsanwalt macht sich nicht schon wegen Urkundenunterdrückung durch Unterlassen strafbar, wenn er irrtümlich seinem Mandanten zugestellte Anträge des Prozessgegners nicht weiterleitet.1)

OLG Hamm, B. v. 06.01.2004 - 4 Ws 549/03 Der im Klageerzwingungsverfahren beschuldigte Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Diesem Mandanten wurde irrtümlich durch die Bevollmächtigten des Prozessgegners ein gegen ihn gerichtetes Mahnbescheidsantragsformular zugestellt. Das Schreiben ist zwar an das Arbeitsgericht adressiert gewesen, jedoch infolge eines Versendungsfehlers des Kanzleisekretariats direkt an den Prozessgegner gesandt worden. Der Mandant wandte sich an seinen Rechtsanwalt, welcher befand, dass weder eine Hinweispflicht gegenüber der Gegenpartei bestand, noch die Verpflichtung vorlag, das Formular an den Absender zurückzuschicken oder an das Arbeitsgericht weiterzuleiten. Das Antragsformular verblieb somit beim Mandanten. Das Mahnverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Prozessgegner war der Ansicht, dass sich sowohl der Mandant, als auch dessen Rechtsanwalt durch ihre Untätigkeit der Urkundenunterdrückung durch Unterlassen schuldig gemacht haben.

Der entsprechende Antrag des Prozessgegners wurde im Klageerzwingungsverfahren – nach der vorherigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 II StPO – als unzulässig verworfen. Das OLG verneinte für die Beschuldigten das Bestehen einer Garantenpflicht, welche die Weiterleitung irrtümlich zugestellter Post beinhaltet. Eine solche Pflicht des beschuldigten Mandanten gegenüber dem Prozessgegner, als ehemaligen Arbeitgeber, kann weder aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis, noch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet werden. Eine pflichtwidrige Nichtherausgabe der Post kann dem Rechtsanwalt nicht vorgeworfen werden, denn dies würde diesen zur Vornahme einer Handlung zwingen, die zum eigenen bzw. zum Nachteil des Mandanten erfolgen würde. Eine Pflicht, welche zur Verletzung von Mandanteninteressen führe, kann mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar sein.

Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs. Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr. (Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

BRAGO § 6 I
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbe-sondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 I 2 BRAGO fällt daher nicht an.

BGH, Beschl. v. 05.01.2004 - Il ZB 22/02 (LG Berlin) Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

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