Minutenpreisvereinbarung bei telefonischer Rechtsberatung – Telekanzlei
BGH, Urt. v. 30.09.2004 – I ZR 261/02 (KG) Fundstelle: NJW 2005, 1266 f.) Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsbeartung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder überschreitung (im Anschluss an BGHZ 152, 153 = NJW 2003, 819 = GRUR 2003, 349 – Anwalts-Hotline). Er muss jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).