1. Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.
2. Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.
3. Der spezielle Regelungsgehalt des § 59 k BRAO steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsan-wälten entgegen.
BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 62/01 (OLG Karlsruhe)
Nach Ansicht des BGH ist die Namensgebung „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partner-schaft A.-B.-H.-L.-S.“ einer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partner-schaft nicht zu beanstanden.
Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen verstoße nicht gegen § 2 PartGG, da diese Bestimmung für Sach- oder Fantasiebezeichnungen keine Regelungen enthalte.
Ebenso ergebe sich aus § 9 BORA keine Grundlage für ein Verbot. Ihr sei lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Dies lege es zwar nahe, dass die Verwendung allein einer Sach- oder Fantasiebezeichnung als Kurzbe-zeichnung nicht gestattet sei. Ein Verbot der Verwendung einer Fantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit sei § 9 BORA aber nicht zu entneh-men. Zweck der dort getroffenen Regelung sei es, dass jeder im Rechtsverkehr erkennen kön-ne, mit wem er es zutun habe, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen auftritt. Dieser Regelungszweck werde durch die Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt.
Eine analoge Anwendung des § 59 k BRAO scheide auf Grund des speziellen Regelungsge-halts der Norm, die nur die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne der § 59 c ff. BRAO erfasst, aus.
Die Aufnahme von „artax“ verstoße, soweit dem eine werbende Wirkung zukommt, auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO, sondern falle in den Rahmen einer zu-lässigen Selbstdarstellung.
Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG durch die Namenswahl sei ebenfalls zu verneinen. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse und insbesondere hinsichtlich der Geschäftstätigkeit sei angesichts der weiteren Bestandteile des Namens ausgeschlossen.
(Fundstelle: NJW 2004, 1651 f.)