BGB §§ 823 I, 1004; GG Art. 2, 5 I

Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb eines Gerichtsverfahrens und Ehrenschutz

BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 (OLG Frankfurt a. M.)

Fundstelle: NJW 2005, 279 1. Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.

2. Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil die Parteien und ihre Bevollmächtigten das vortragen können müssen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Gerichtsverfahren geprüft werden.

3. Die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrenschutzklagen im Gerichtsverfahren gelten dann jedoch nicht, wenn ehrverletzende Äußerungen in einem Rundschreiben oder Artikel außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden, also der Äußernde mit einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit geht.

4. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (hier: den Begriff Vertragsstrafe), so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird. (Leitsätze 2 – 4 der NJW-Redaktion)