Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit
BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹