1. Die Überschreitung der Mittelgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen und der RA seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO aufgeführten Bemessungskriterien getroffen hat. Die ohne Berücksichtigung dieser Voraussetzungen vom RA angesetzte Gebühr kann auch dann schon unbillig hoch sein, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteigt. 2. Ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist nur in einem Rechtsstreit zwischen RA und seinem Auftraggeber als unmittelbaren Schuldner der Gebühren einzuholen.