§§ 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
Toleranzgrenze bei der Gebührenbestimmung; Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
BFH, Beschl. v. 19.10.2004 – VII B 1/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 20 f. siehe dort auch BVerwG, Urt. v. 17.08.2005
1.
Die Überschreitung der Mittelgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen und der RA seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO aufgeführten Bemessungskriterien getroffen hat. Die ohne Berücksichtigung dieser Voraussetzungen vom RA angesetzte Gebühr kann auch dann schon unbillig hoch sein, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteigt.
2.
Ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist nur in einem Rechtsstreit zwischen RA und seinem Auftraggeber als unmittelbaren Schuldner der Gebühren einzuholen.