RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVGDurchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung
AG Landstuhl, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04Fundstelle: NJW 2005, 161
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Bei der Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt. (Leitsatz der NJW-Redaktion)
Auch im Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) sei, so das Gericht, eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar betrage die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sei, verbleibe es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.
Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liege eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerte Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpfe. Es entspreche vielmehr dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Die Gesamttätigkeit rechtfertige daher bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.
Soweit vorgetragen werde, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das RVG beinhalte nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur:
Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall des Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG sei als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbiete sich auch eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lasse.