1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Jülich, Urt. v. 08.02.2005 – 4 C 516/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 246 f.
Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.
Durchschnittliche Unfallregulierung rechtfertigt eine Gebühr von 1,3 auch ohne Besprechung
AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 07.02.2005 – 1 C 5/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 254
Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren
LG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2005 – 10 T 546/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 3152 f. Die Terminsgebühr gem. § 13 I RVG i. V. mit Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht beim Anerkenntnisurteil auch dann, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.1
Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Kempen, Urt. v. 01.02.2005 – 13 C 450/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 252
Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.
1,3 Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2005 – 32 C 4/05
Fundstelle: AGS 2005,. S. 250 f.
1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit bei der der in Ansatz gebracht Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde zu legen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.
ZPO §§ 851 I, 836 III, 807 I; BRAO § 49 b IV; StGB § 203
Pfändbarkeit anwaltlicher Gebührenforderungen
BFH, Beschl. v. 01.02.2005 – VII B 198-04 (FG Sachsen-Anhalt) (Fundstelle: NJW 2005, 1308 f.)
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49 b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i. S. von § 851 I ZPO.
Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen anwaltliche Honorarforderungen gepfändet und die Einziehung dieser Forderungen angeordnet wurden. Dem Antrag, gemäß §§ 69 Abs. 4 FGO die Vollziehung der Verwaltungsakte auszusetzen, gab das FG statt.
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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