RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Jülich, Urt. v. 08.02.2005 – 4 C 516/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 246 f.
Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.

Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Unfallregulierung rechtfertigt eine Gebühr von 1,3 auch ohne Besprechung

AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 07.02.2005 – 1 C 5/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 254
Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.

RVG § 13 I; RVG VV Nr. 3104 Nr. 1

Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren

LG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2005 – 10 T 546/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 3152 f. Die Terminsgebühr gem. § 13 I RVG i. V. mit Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht beim Anerkenntnisurteil auch dann, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.1

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Kempen, Urt. v. 01.02.2005 – 13 C 450/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 252
Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2005 – 32 C 4/05
Fundstelle: AGS 2005,. S. 250 f.
1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit bei der der in Ansatz gebracht Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde zu legen ist.

2. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49 b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i. S. von § 851 I ZPO. Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen anwaltliche Honorarforderungen gepfändet und die Einziehung dieser Forderungen angeordnet wurden. Dem Antrag, gemäß §§ 69 Abs. 4 FGO die Vollziehung der Verwaltungsakte auszusetzen, gab das FG statt. Nach Ansicht des BFH zu Unrecht, da ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bei der im Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung nicht anzunehmen seien. Vielmehr sei von einer Pfändbarkeit der Honorarforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH begründe die in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung nicht zugleich eine Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BGHZ 141, 173 = NJW 1999, 1.544, sowie BGH, NJW-RR 2004, 54) die einer Pfändung entgegenstehe. Denn § 851 Abs. 1 ZPO beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Unübertragbarkeit auf einem Abtretungsverbot oder dem Umstand beruhe, dass der Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Leistungsinhalts oder zu einer Vereitelung einer rechtlich gesicherten Zweckbindung führe. Dagegen könne in Fällen, in denen eine Abtretung – wie in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO – nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werde, erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richte. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle mit der grundsätzlichen Untersagung der Abtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht einer Rechtsanwaltskammer angehören, die Beachtung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten auch bei der Durchsetzung von Honorarforderungen sichergestellt werden (BT-Dr 12/4993, S. 31). Denn gemäß § 402 BGB sei der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Im Gegensatz zur Abtretung einer Forderung begebe sich der bisherige Gläubiger bei einer Forderungspfändung aber nicht freiwillig in eine drohende Pflichtenkollision, deren Vermeidung in sein Belieben gestellt wäre. Vielmehr werde dem Vollstreckungsschuldner in Folge der Pfändung und Überweisung einer Forderung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht auferlegt. Auf die uneingeschränkte Preisgabe von schutzwürdigen persönlichen Daten des Mandanten erstrecke sie sich aber nicht. Allerdings könne der Gläubiger im Verfahren nach § 807 Abs. 1 ZPO Angaben zur gepfändeten Forderung erzwingen. Sie beschränkten sich aber lediglich auf Namen und Anschrift des Drittschuldners, den Grund der Forderung und die Beweismittel. Hinter der umfassenden Informationspflicht aus § 402 BGB blieben die Anforderungen der gesetzlich angeordneten Offenbarungspflicht weit zurück. Das überwiegende Schrifttum sowie die Rechtsprechung würden in § 807 ZPO einen Rechtfertigungsgrund sehen, der die Offenbarung nicht als unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB erscheinen lasse. Im Rahmen der summarischen Prüfung könne der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob durch Befolgung der gesetzlichen Offenbarungspflicht auch weitergehende Angaben – evtl. in einem Verfahren nach 836 Abs. 3 ZPO – gerechtfertigt sein könnten, so dass die Preisgabe dieser Informationen ebenfalls nicht als unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB anzusehen wäre.

ZPO §§ 851 I, 836 III, 807 I; BRAO § 49 b IV; StGB § 203

Pfändbarkeit anwaltlicher Gebührenforderungen

BFH, Beschl. v. 01.02.2005 – VII B 198-04 (FG Sachsen-Anhalt) (Fundstelle: NJW 2005, 1308 f.)

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49 b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i. S. von § 851 I ZPO.

Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen anwaltliche Honorarforderungen gepfändet und die Einziehung dieser Forderungen angeordnet wurden. Dem Antrag, gemäß §§ 69 Abs. 4 FGO die Vollziehung der Verwaltungsakte auszusetzen, gab das FG statt.

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