1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Pinneberg, Urt. v. 21.02.2005 – 69 C 268/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 249
In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierung ist grundsätzlich von einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen.
Einstweilige Anordnung gegen Vollzug des Widerrufs einer Anwaltszulassung
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.02.2005 – 1 BvR 276/05) (Fundstelle: NJW 2005, 1418 f.) 1. Da der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet, muss diese Maßnahme strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Ein Widerruf kann mithin nicht undifferenziert bei jedem Verstoß gegen die mit der Kanzleipflicht verbundenen Obliegenheiten eines Rechtsanwalts erfolgen. Der Widerruf der Zulassung muss zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sein. Dabei ist mit Blick auf die Möglichkeit milderer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vgl. § 114 I Nrn. 1-3 BRAO) zu prüfen, ob sich der Widerruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lässt.¹
2. Bei der Folgenabwägung gem. § 32 BverfGG im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, das sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet, fällt gegenüber der Bedrohung der beruflichen Existenzgrundlage des betroffenen Rechtsanwalts der Vorwurf nicht ins Gewicht, der Rechtsanwalt habe organisatorische Maßnahmen unterlassen, um seine Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erkennbar zu machen.¹
Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich auf den nachfolgend abgedruckten Beschluss des BGH vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02
1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Jülich, Urt. v. 08.02.2005 – 4 C 516/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 246 f.
Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.
Durchschnittliche Unfallregulierung rechtfertigt eine Gebühr von 1,3 auch ohne Besprechung
AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 07.02.2005 – 1 C 5/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 254
Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren
LG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2005 – 10 T 546/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 3152 f. Die Terminsgebühr gem. § 13 I RVG i. V. mit Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht beim Anerkenntnisurteil auch dann, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.1
Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Kempen, Urt. v. 01.02.2005 – 13 C 450/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 252
Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.
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