Prüfungsstoff und Inhaltsprotokoll eines Fachgesprächs nach Fachanwaltsordnung
BGH, Beschl. v. 07.03.2005 – AnwZ (B) 11/04 (AnwGH Rheinland-Pfalz)
Fundstelle: NJW 2005, S. 2082 ff.
1. Der Prüfungsstoff des Fachgeprächs ist beschränkt auf die Bereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese Bereiche ist in der Ladung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 II 1 FAO).
2. Zu den Anforderungen an das Inhaltsprotokoll nach § 7 II 4 FAO.
3. Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit gegeben werden muss, zu einer negativen Beurteilung des Fachgesprächs durch den Fachausschuss Stellung zu nehmen.