Beschränkung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete
BGH, B. v. 04.04.2005 – AnwZ (B) 19/04 Die Beschränkung in § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO, wonach die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden darf, ist verfassungsgemäß, da sie der Qualitätssicherung dient und die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises in der Öffentlichkeit wahrt.²
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der antragstellende Rechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erfolglos die Befugnis beantragt hatte, neben der Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht und der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht auch die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu führen.
Nach Ansicht des BGH ist die durch § 43 c Abs. 1 S. 3 BRAO bewirkte Einschränkung der Werbefreiheit, nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen zu dürfen, mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:
Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen solle, könne dies von dem rechtsuchenden Publikum nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissenstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit verfüge. Die erforderliche Qualitätssicherung könne aber nicht allein durch die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildung erreicht werden. Sie setze vielmehr eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und den damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch mehr als zwei Fachgebieten erfüllt, entscheidend sei vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheine aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur im begrenzten Umfang möglich.
§ 43 b Abs. 1 Satz 3 BRAO stelle daher sicher, dass der RA die Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfüllt und diene somit der wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Bestimmung sei auch verhältnismäßig. Betroffen sei nur die Außendarstellung des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt, der über Fachkenntnisse auf weiteren Gebieten verfüge, sei nicht gehindert, auch auf diesen Gebieten tätig zu werden. Im sei auch nicht verwehrt, auf andere Weise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für eine solche Tätigkeit zu werben.