1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG
AG Saarlouis, Urt. v. 28.02.2005 – 30 C 2003/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 250
Eine übliche Unfallschadensabwicklung rechtfertigt es, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.