1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2005 – 12 C 3974/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 247 f.
ebenso:
AG Delbrück, Urteil v. 08.02.2005 – 2 C 427/04
1. Auch in einfach gelagerten Fällen der Unfallschadensregulierung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
2. Im Schadenersatzprozess ist das Gutachten einer Anwaltskammer nicht einzuholen; der Rechtsstreit im Sinne des § 14 RVG betrifft nur den Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber.