ZPO § 91 I 1; Richtlinie 77/249/EWG<p>
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts<p>
<i>BGH, B. v. 08.03.2005 – VIII ZB 55/04 (OLG Stuttgart)
(Fundstelle: NJW 2005, 1373 ff.)</i>
Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühre eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.