RVG VV Nr. 3104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3
Terminsgebühr für BesprechungenOLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2005 – 4 W 97/06
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 272 f.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2