ZPO § 4 Abs. 1
Streitwert bei Einklagen der Geschäftsgebühr
BGH, Beschl. v. 15.05.2007 – IV ZB 18/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 355 f.
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend.³
3 Leitsatz des Gerichts
RVG § 2 II, RVG VV Vorb. 3 III, Nrn. 3202, 3104
Terminsgebühr – Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren trotz Streits über Vorliegen der Voraussetzungen des Gebührenanfalls
BGH, Beschl. v. 10.05.2007 – VII ZB 110/06 (OLG Bamberg) Fundstelle: NJW 2007, S. 2859
Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2007, S. 2858).³
3 Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 91 a, 585
Erledigung eines selbstständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschl. v. 09.05.2007 – IV ZB 26/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 360
Erklären die Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO.³
3 Leitsatz des Gerichts
(Wettbewerbsrechtliche) Anforderungen an Erstberatung
BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – I ZR 137/05, AnwBl. 2007, 870; BRAK-Mitt. 2008, 38
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2008, S. 38 f.
Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.
Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen
BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG §§ 4 Abs. 2 S. 3, 34 Abs. 1
Werbung für Erstberatung im Arbeitsrecht von 10 bis 50 €
BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – 1 ZR 137/05
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 19 f.
1. Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5
2. Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5
3. Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG VV Nr. 2100; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
Keine Prozesskostenhilfe für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 353 f.
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³
3 Leitsatz des Gerichts
Keine Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht für Tätigkeit als „Verwalter hinter Verwalter“ – Fachgespräch
BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06 (AnwGH Jena) Fundstelle: NJW 2007, S. 2125 ff 1. Fallbearbeitungen nach § 5 lit. g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.
2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, NJW 2005, 2082 = AnwBl 2005, 499; NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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