Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

BGB §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 677, 823 Abs. 1, 826; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kein genereller Kostenerstattungsanspruch für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderung

BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 267 ff. Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

 1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1   2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1   3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1   4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1  1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 4 (BRAGO § 3), BGB § 138

Angemessenheit einer Zeitvergütung; Stundenaufschriebe des Rechtsanwalts als Privaturkunden

OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2006 – 28 U 31/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 550 ff.

 

 

1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1

 

2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1

 

3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1

 

4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. 2.Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.

RVG § 11 I; RVG VV Vorb. 3 III

Terminsgebühr bei richterlicher Mediation

OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2006 – 23 W 246/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1

RVG VV Nr. 1000, 3104; ZPO § 103

Rücknahme des Mahnbescheidsantrags nach außergerichtlicher Besprechung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2006 – 8 WF 150/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 1.
Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.

2.
Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.

BNotO §§ 2, 29

Bezeichnung „Notariat“ auf Briefbogen bei mit Rechtsanwälten betriebener Kanzlei

BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – NotZ 30/06 (OLG Schleswig) Fundstelle: NJW 2007, S. 1536 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile „Notariat und Anwaltskanzlei“ anzubringen.

1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an. 2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5

RVG VV Anm. Abs. 2 u. 3 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2006 – 23 W 274/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 399 1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5

1.Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. 2.Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät. 3.Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.

Unterkategorien

Seite 225 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm