RVG VV Nr. 3104, 3105

Volle Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

BGH, Beschl. v. 24.01.2007 – IV ZB 21/06 (LG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 1692 ff. Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sic zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.3  3 Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Terminsreisekosten vom dritten Ort

BGH, Beschl. v. 23.01.2007 – I ZB 42/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 349 f.

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sic zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.3

 

3 Leitsatz des Gerichts

 

1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4   2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4  4 Lietsatz der Schriftleitung des AGS

RVG § 19 Abs. 1

Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.

1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4

 

2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4

UWG §§ 5 I, 3

Irreführende Werbung mit der Aussage „Erster Fachanwalt für … in …“

OLG Bremen, Urt. v. 11.01.2007 – 2 ZU 107/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1539 f. Die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht“ in einer bestimmten Stadt, ist irreführend i. S. des § 5 I UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von § 3 UWG unzulässig.

GG Art. 12 I; RVG § 51

Angemessenheit des Vorschusses auf die Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers

BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1445 Um in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG durch eine zu niedrige Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers rügen zu können, muss der Rechtsanwalt eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung seines Kanzleibetriebs vorlegen.

 1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5   2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5   3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5  5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports   

BRAGO §§ 13 Abs. 2, 26, 28, 31 Abs. 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation

1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5

2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5

 

3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5

 

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 23, 32, 33; GKG § 45

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2007 – 19 U 48/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 254 f. Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5, 4 3; BRAO §§ 49 b Abs. 1 S. 1, 43 b; BORA §§ 6 – 10; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06 (noch nicht veröffentlicht) Eine Werbung mit einem Pauschalsatz von € 20,00 brutto für eine außergerichtliche Beratung ist nicht wettbewerbswidrig.

Anmerkung:
Das OLG Stuttgart hebt mit diesem Urteil das angefochtene Urteil des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006, 8 O 89/06 KfH 2 auf.

Das LG Ravensburg hatte (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) die Werbung mit einem Pauschalpreis von € 20,00 inklusive Mehrwertsteuer oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten für wettbewerbswidrig erachtet, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, so das LG Ravensburg, sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von € 20,00 für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat der Gesetzgeber durch die zum 01.07.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV-RVG die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos wegfallen lassen wollen. Eine ab dem 01.07.2006 geschlossene Gebührenvereinbarung könne dann aber nicht mehr gegen § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da es keine gesetzlichen Gebühren gäbe, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.
Als gesetzliche Gebühr komme insbesondere nicht die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG angesprochene Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht, da eine solche Vergütung nur dann zustehe, wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Als gesetzliche Gebühren könne ferner auch nicht eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG bemessene Pauschal- oder Zeitvergütung angesehen werden, da diese Norm auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG für eine außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstellung oder Mediation keine Anwendung finde. Denn § 4 Abs. 2 S. 3 RVG knüpfe unmittelbar an die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 RVG an. Diese wiederum gelte aber nur für solche Gebührenvereinbarungen, durch die die im RVG für außergerichtliche Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren unterschritten werden. Sie gelte dagegen nicht für solche Vereinbarungen, die außergerichtliche Tätigkeiten betreffen, für die das RVG überhaupt keine gesetzliche Gebühr (mehr) vorsieht.
Schließlich sei die beanstandete Werbung auch nicht aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrig. Um den Gefahren, die aus einer wechselseitigen Preisunterbietung für den Berufsstand des Rechtsanwalts und die Qualität der Rechtsberatung ausgehen, zu begegnen, habe der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 1 BRAO und den Regelungen des RVG eine abschließende, den Preiswettbewerb beschränkende gesetzliche Regelung getroffen. Soweit diese Regelungen ausnahmsweise keine Beschränkungen bei der Preisgestaltung vorsähen, wie hier für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, müssten sich auch die Rechtsanwälte dem (Preis-)Wettbewerb stellen. Die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts würden insofern auch für sie gelten.

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