BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 3 Abs. 1Aufklärungs- und Hinweispflichten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verbot anderweitiger Erklärungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2007 – I-24 U 46/06Fundstelle: AGS 2008, S. 12 ff.
1. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4 2. Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4 3. Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären. 4. Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS