ZPO § 91; RVG VV Nr. 2400 a. F.

Kosten für ein außergerichtliches Abwehrschreiben gegen eine patent- oder wettbewerbsrechtliche  Abmahnung sind keine Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.08.2007 – 3 W 1300/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 149  f.

 

Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d.
§ 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.

Leitsatz des Gerichts