Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.Leitsatz des Gerichts