RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1000, 1004, 2300, 3100 VV RVG; §§ 91, 98, 103 ff. ZPOBerücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits OLG München, Beschl. v. 07.08.2007 -
1. Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6 2. Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports