ZPO §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 4; SGB VII § 90 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Zumutbarer Einsatz von Vermögen aus Zugewinnausgleich bei dessen Verwendung für einen Grundstückskauf

BGH, Beschl. v. 18.07.2007 –
XII ZA 11/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 132 ff.

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2
Nr. 8 SGB XII erworben hat.

Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG