1.  Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944). 2.  Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS