RVG VV Nr. 1000; ZPO § 699 Abs. 3 ZPO
Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid
OLG München, Beschl. v. 18.07.2007 – 11 W 2724/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 395 f.
Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³
3 Leitsatz des Gerichts