Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284). Leitsatz des Gerichts