Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1 1 Leitsatz der Redaktion der NJW