ZPO §§ 85 II, 233, 244, 249; BRAO §§ 16, 155
Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts
BAG, Urt. v. 18.07.2007 – 5 AZR 848/06 (LAG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2007, S. 3226 ff.
1. Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 II ZPO zugerechnet werden.³
2. Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO.5
3. Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung wegfällt.5
5 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG